O2 Prepaid Allnet Flat
Prepaid Allnet Flat mit 8 GB ab 9.99 Euro mit 2 GB gratis Datenvolumen gratis Sim & 5G Max Speed!
5 Sterne Bewertung zum Anbieter »
Vodafone Callya Digital
Callya Digital 30 GB Prepaid Flat: jetzt mit 60 Euro gratis Guthaben! Sim gratis holen und 12 Wochen kostenlos nutzen!
5 Sterne Bewertung zum Anbieter »
WhatsApp Sim
Satte 4.000 Frei-Einheiten im Monat für 10€ - wahlweise für Telefonie, SMS oder Internet. Dazu WhatsApp auch ohne Gutaben. Hier holen!
5 Sterne Bewertung zum Anbieter »
Blau Allnet 5GB
Preissturz bei Blau: die 3GB LTE Allnet Flat mit kostenlosen Gesprächen und SMS nur noch 7.99 Euro im Monat! Mit VoLTE und WLAN Call.
5 Sterne Bewertung zum Anbieter »

Prepaid Urteile: ein Überblick über die Rechtssprechung im Prepaid Bereich

Auch Prepaid Karten sind immer wieder im Zentrum von Rechtssprechung zu finden, weil es doch ab und an Fragen gibt, die richterlich geklärt werden müssen. Dabei sind die Gerichte in der Regel sehr kundenfreundlich und wir haben hier die wichtigsten Urteile rund um Prepaid Tarife und Simkarte zusammengestellt.

2014: Kartenpfand und Papierrechnung: Drillisch unterliegt vor dem Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung im Mobilfunk-Bereich fort gesetzt. Der Mobilfunk-Betreiber Drillisch (unter anderem mit den Tochterunternehmen Maxxim, Discotel oder auch Smartmobil) hatte sich gegen ein Beanstandung durch die Verbraucherzentralen gewehrt und bis zum Bundesgerichtshof geklagt. Bereits das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main matte mit Urteil vom 9.01.2014 (1 U 26/13)gegen den Betreiber entschieden. Der Bundesgerichtshof (09.10.2014 – Az. III ZR 32/14)) bestätigte diese Entscheidung nun und erklärte zwei Klauseln aus den Drillisch AGB für unwirksam:

  • Kartenpfand: Das Unternehmen darf für nach Vertragsende nicht zurück geschickt Karten keine Betrag von 29.65 Euro in Rechnung stellen
  • Papierrechnung: Zusätzliche Kosten von 1.50 Euro pro Papierrechnung sind nicht erlaubt

Die Verbraucherzentralen hatten argumentiert, dass beim Kartenpfand dem Unternehmen kein Schaden enstünde, egal ob Simkarten zurück geschickt würden oder nicht. Immerhin würden die entsprechenden Simkarten ohnehin vernichtet werden. Eine weitere Nutzung ist nicht möglich.

Bei der Papierrechnung betrachtete die Verbraucherzentrale dies nicht als zusätzliche Dienstleistung für die ein Entgelt berechnet werden dürfte sondern als wichtiger Teil das Vertrages und daher im normalen Preis mit enthalten. Ausnahmen könnte es bei Unternehmen geben, die nur im Internet arbeiten und deren Karten nicht offline erhältlich sind.

Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Linie an und strich die beiden betroffenen Klauseln ersatzlos aus den AGB. Die Begründung des Urteils ist allerdings noch nicht öffentlich und wird in den nächsten Wochen erwartet.

Die AGB Änderungen betreffen aber in erster Linie ältere Verträge und Prepaidkarten aus den Jahren vor 2012. Die Unternehmen der Drillisch Gruppe verzichten seit 2012 auf einen Kartenpfand. Diese Verträge sind daher von diesem Urteil auch nicht mehr betroffen. Bei älteren Verträgen kann durch das Urteil des BGH aber auch kein Pfand mehr geltend gemacht werden.

Es bleibt unverständlich, warum Drillisch diese Frage bis zum Bundesgerichtshof durchgekämpft hat. Für die eigene Praxis scheint das Urteil kaum eine Rolle mehr zu spielen, es ist aber auf jeden Fall erfreulich, dass die Kunden in diesem Bereich jetzt Rechtssicherheit haben.

2014: Urteil: Prepaid Guthaben-Auszahlung darf nicht zu kompliziert sein

Die mobilcom-debitel GmbH kündigte einer Kundin den Prepaid-Vertrag, da sie diesen seit längerer Zeit nicht mehr genutzt hatte. Als die Kundin sich das restliche Guthaben auszahlen lassen wollte, verlangte der Mobilfunk-Anbieter die Original-SIM-Karte, eine Kopie des Personalausweises sowie einen ausgefülltes Formular zurück. Auf dem Formular sollte unter anderem das Datum der Abschaltung und die Höhe des restlichen Guthabens eingetragen werden. Diese Informationen liegen dem Mobilfunk-Unternehmen ohnehin schon vor. Nach der Abschaltung konnte die Kundin diese Informationen jedoch nicht mehr einsehen. Zudem sollte die Kundin bestätigen, dass „sämtliche Ansprüche“ aus dem früheren Vertrag „abgegolten sind“, obwohl sie das restliche Guthaben noch nicht erhalten hat. „Bei fehlerhaften oder fehlenden Angaben ist keine Auszahlung möglich“, hieß es von der Seite des Mobilfunk-Anbieters.

Auszug aus dem Urteil des Landgerichts Kiel (Az. 8 O 128/13):

Durch die mit dem beanstandeten Formular von dem Verbraucher verlangte Verknüpfung des Auszahlungsanspruches mit der Angabe bestimmter Daten sowie der Übersendung der Original SIM-Karte und einer Kopie des Personalausweises wird der Verbraucher unangemessen im Sinne des § 307 BGB benachteiligt und hierdurch in seiner Entscheidungs- Verhaltensfreiheit beeinträchtigt. Es besteht die Gefahr, dass der Verbraucher aufgrund der geforderten weiteren Angaben bzw. Handlungen, die nach dem Wortlaut des Formulars Voraussetzung für die Auszahlung des Restguthabens sind, davon absieht, seinen berechtigten Anspruch gegenüber der Beklagten zu verfolgen. (…) Des Weiteren hat die Beklagte auch ihre behauptete vertragliche Verpflichtung gegenüber den Mobilfunkanbietern auf Rückforderung der SIM-Karte von dem Kunden nicht unter Beweis gestellt. Es ist danach nicht erkennbar, welches Interesse die Beklagte an einer deaktivierten SIM-Karte hat. Demgegenüber ist ein Interesse des Verbrauchers an der SIM-Karte, auf der unter Umständen persönliche Daten wie z. B. Kontaktdaten oder ähnliches gespeichert sind, ohne weiteres nachvollziehbar. Es ist einsichtig, dass der Verbraucher ein Interesse hat, dass auf der SIM-Karte gespeicherte, sensible Daten nicht in die Hände Dritter gelangen.

2014: BGH-Urteil: Prepaid-Guthaben darf doch ins Minus rutschen

Am 09.10.2014 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), dass bei Prepaid-Tarifen auch ein negatives Guthaben – ein Minusbetrag – möglich ist. In der nun vorliegenden schriftlichen Begründung des BGH heißt es, dass bei Nutzung von Premium-Diensten und Roaming, die durch technische Gegebenheiten erst bis zu vier Wochen später vom Guthabenkonto abgezogen werden können, die Kosten vom Nutzer und nicht vom Anbieter getragen werden müssen. Voraussetzung dafür ist ein deutlicher Hinweis darauf in den AGB des Mobilfunkanbieters.

Damit wies der BGH die Klage eines Verbraucherschutzvereins ab, der die Auffassung vertrat, dass zwei Klauseln der AGB des Mobilfunkanbieters in Bezug auf Prepaid-Tarife hinfällig seien. Diese besagen, dass ausreichend Guthaben für die Nutzung eines Dienstes vorhanden sein muss und bei „Roamingverbindungen, Verbindungen zu Premiumdiensten sowie über das Sprach oder Datennetz in Anspruch genommene Mehrwertdienste die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert“ ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto entstehen kann. Der Kläger hielt dies für unzulässig, da bei einem Prepaid-Tarif davon ausgegangen werden müsse, dass anfallende Kosten bereits im Voraus bezahlt seien und bei fehlendem Guthaben keine Dienste in Anspruch genommen werden könnten.

Prepaid ist ein „unscharfer Begriff“

Der BGH folgte dieser Argumentation und den Urteilen der Vorinstanzen nicht. Vielmehr sei „Prepaid“ aufgrund der Unschärfe des Begriffs mehr als ein „Leitbild“ zu definieren, welches nicht eindeutig den Kunden vermittle, dass mit einer Aufladung bereits alle entstehenden Kosten im Vorfeld bezahlt wurden. Einfacher gesagt: wenn man über sein Prepaid-Telefon einen Dienst nutzt, muss auch dafür gezahlt werden, unabhängig vom Guthaben. Die Rechnung darf auch vier Wochen später gestellt werden, welche unverzüglich bezahlt werden muss. Mobilfunkanbieter haben keinen Einfluss auf Verzögerung von Übertragungen, die durch Premium-Dienste oder Roaming entstehen können und seien auch nicht dazu verpflichtet, entsprechende Infrastrukturen dafür zur Verfügung zu stellen. Wenn beispielsweise im Ausland telefoniert wird, hat der eigene Mobilfunkanbieter keinen Einfluss darauf, wann die Übermittlung der Daten statt finde. Im Original heißt es im Urteil des BGH:

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über vorausbezahlte Mobilfunkleistungen („prepaid“-Vertrag), in der geregelt ist, dass bei Roamingverbindungen, bei Verbindungen zu Premiumdiensten sowie bei über das Sprach- oder Datennetz in Anspruch genommenen Mehrwertdiensten die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden können, so dass aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen kann, den dieser auszugleichen hat, ist wirksam, sofern diese Rechtslage klar und unmissverständlich verdeutlicht wird

Transparente AGB notwendig

Sobald in den AGB des Mobilfunkanbieters steht, dass Kosten bei Premium-Diensten oder Roaming erst einen Monat später abgerechnet werden können, so reicht dies als Hinweis. Allerdings betonte der BGH im Urteil, dass der Hinweis darauf für den durchschnittlichen Kunden auffindbar und verständlich sein müsse und dies auch nur für „Roamingverbindungen, Verbindungen zu Premiumdiensten sowie über das Sprach oder Datennetz in Anspruch genommene Mehrwertdienste“ gilt. Wenn sich dieser Passus nicht, versteckt oder missverständlich in den AGB befindet oder ein Dienst außer der hier genannten genutzt wird, greift das Urteil des BGH nicht. Was die Rechtsprechung konkret unter transparenten AGB versteht, wurde bereits in einem vorigen Urteil erläutert. Es gilt, dass AGB deutlich und lesbar gekennzeichnet sein müssen und selbst für Laien der Sinn des jeweiligen Abschnitts verständlich sein muss. Ähnliches gilt auch, wenn der Kunde eine Funktion extra freischalten muss und dabei auf weitere entstehende Kosten hingewiesen wird.

2023: Defekte Simkarten müssen kostenlos ersetzt werden

Mobilfunkanbieter dürfen keine uneingeschränkten Gebühren für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Verfahren, das vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Drillisch Online GmbH angestoßen wurde, die unter anderem die Marke simplytel führt. Drillisch hatte pauschal ein Entgelt für eine Ersatz-SIM-Karte festgelegt.

Jana Brockfeld, Rechtsreferentin im Team Rechtdurchsetzung des vzbv, betonte: „Mobilfunkanbieter sind verpflichtet, ihren Kund:innen eine funktionsfähige SIM-Karte ohne Zusatzkosten zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Ersatzkarten, wenn die ursprüngliche SIM-Karte defekt ist oder der Anbieter selbst aus technischen Gründen einen Austausch anordnet. Die Ausstellung einer Ersatzkarte in solchen Fällen ist keine Sonderleistung, für die zusätzliche Kosten verlangt werden dürfen. Bedingungen, die eine Ersatzkarte immer kostenpflichtig machen, sind unzulässig.“

Laut der Preisliste von Drillisch sollte eine Ersatz-SIM-Karte 14,95 Euro kosten. Es gab keine Ausnahmen, bei denen die Karte kostenlos bereitgestellt wurde. Zudem behielt sich das Unternehmen in einer weiteren Klausel das Recht vor, SIM-Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen gegen Ersatzkarten auszutauschen.

Das OLG Frankfurt am Main gab der Auffassung des vzbv recht, dass die Preisklausel die Kund:innen unangemessen benachteiligt. Nach dieser Klausel müssten Kund:innen das Entgelt auch dann zahlen, wenn die erhaltene SIM-Karte nicht funktioniert und sie deshalb eine Ersatzkarte nachbestellen müssen. Selbst wenn das Unternehmen aus technischen oder betrieblichen Gründen den Austausch anordnete, könnte die Gebühr aufgrund der weit gefassten Formulierung der Klausel fällig werden. Das Gericht stellte fest, dass der Anbieter unzulässig den Aufwand für die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen auf die Vertragspartner:innen abwälzen würde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das OLG Frankfurt am Main aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen hat. (Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.07.2024, Az. 1 UKl 2/24 – nicht rechtskräftig.)



Mobilfunk-Newsletter: Einmal pro Woche die neusten Informationen rund um Handy, Smartphones und Deals!




Unser kostenloser Newsletter informiert Sie regelmäßig per E-Mail über Produktneuheiten und Sonderaktionen. Ihre hier eingegebenen Daten werden lediglich zur Personalisierung des Newsletters verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können sich jederzeit aus dem Newsletter heraus abmelden. Durch Absenden der von Ihnen eingegebenen Daten willigen Sie in die Datenverarbeitung ein und bestätigen unsere Datenschutzerklärung.

Schreibe einen Kommentar